1. Geltungsbereich und rechtliche Grundlagen
Diese AML/KYC Policy (Anti-Money Laundering / Know Your Customer) gilt für alle Geschäftsbeziehungen der Spielbank Bad Homburg, betrieben durch die François-Blanc-Spielbank GmbH Bad Homburg. Es gelten die Vorgaben des deutschen Geldwäschegesetzes (GwG), der Geldwäscheordnung, des Glücksspielstaatsvertrags und des Hessischen Glücksspielgesetzes.
Die Überwachung erfolgt durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport sowie das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist für finanzrechtliche Vorschriften zuständig.
2. Zweck der AML/KYC-Maßnahmen
Die AML/KYC-Maßnahmen verfolgen folgende Ziele:
– Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
– Einhaltung gesetzlicher Identifizierungspflichten
– Schutz vor Betrug und Identitätsdiebstahl
– Verhinderung des Zugangs Minderjähriger
– Förderung verantwortungsvollen Spielverhaltens
– Risikomanagement und Transaktionsüberwachung
3. Kundenidentifizierung und Verifizierung
3.1 Identifizierungspflicht
Die Identitätsprüfung ist erforderlich bei:
– Erstmaligem Besuch der Spielbank
– Transaktionen ab festgelegten Schwellenwerten
– Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
– Zweifeln an zuvor erhobenen Daten
3.2 Erforderliche Dokumente
Zur Identifizierung werden folgende Originaldokumente akzeptiert:
– Gültiger Personalausweis
– Gültiger Reisepass
– Andere behördlich anerkannte Identitätsnachweise
Es werden erfasst:
– Vollständiger Name
– Geburtsdatum und Geburtsort
– Staatsangehörigkeit
– Aktuelle Wohnanschrift
– Art und Nummer des Ausweisdokuments
3.3 Adressnachweis
Gegebenenfalls ist ein Nachweis der Wohnanschrift vorzulegen, etwa durch:
– Aktuelle Versorgerrechnungen (Strom, Gas, Wasser)
– Kontoauszüge
– Behördliche Meldebescheinigungen
– Andere offizielle Dokumente mit Adressangabe
Diese Dokumente dürfen nicht älter als drei Monate sein.
4. Transaktionsüberwachung
4.1 Schwellenwerte und Meldepflichten
Alle Transaktionen werden überwacht. Spezielle Aufmerksamkeit gilt:
– Bareinzahlungen und Barauszahlungen ab definierten Beträgen
– Ungewöhnlichen Transaktionsmustern
– Transaktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund
– Schnellen Ein- und Auszahlungszyklen ohne nennenswerte Spielaktivität
4.2 Verdachtsmeldungen
Bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht gesetzliche Meldepflicht an die zuständige Financial Intelligence Unit (FIU). Verdachtsmomente sind etwa:
– Transaktionen außerhalb des Kundenprofils
– Verweigerung der Herkunftsauskunft von Mitteln
– Auffällige Strukturierung zur Umgehung von Schwellenwerten
– Beziehungen zu Hochrisikoländern oder sanktionierten Personen
– Auffälliges Verhalten bei der Identifizierung
Verdachtsmeldungen sind vertraulich zu behandeln. Betroffene Personen werden nicht informiert.
5. Verstärkte Sorgfaltspflichten
5.1 Politisch exponierte Personen (PEP)
Bei politisch exponierten Personen, deren Familienangehörigen sowie bekannten nahestehenden Personen gelten folgende Maßnahmen:
– Zusätzliche Informationen zur Herkunft der Vermögenswerte
– Verstärkte fortlaufende Überwachung der Geschäftsbeziehung
– Zustimmung der Geschäftsleitung zur Aufnahme oder Fortführung der Beziehung
5.2 Hochrisikoländer
Bei Kunden aus Ländern mit erhöhtem Geldwäscherisiko oder unzureichenden AML-Standards erfolgen zusätzliche Prüfungen.
6. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Sämtliche identifizierungsrelevanten Daten und Transaktionen werden dokumentiert. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre ab Ende der Geschäftsbeziehung oder der Durchführung der Transaktion.
Es werden gespeichert:
– Kopien der Identifikationsdokumente
– Aufzeichnungen der Transaktionen
– Dokumentation der Risikoeinschätzung
– Korrespondenz im Zusammenhang mit Sorgfaltspflichten
7. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Basis gesetzlicher Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
8. Organisatorische Maßnahmen
8.1 Geldwäschebeauftragter
Ein Geldwäschebeauftragter ist für die Umsetzung und Überwachung aller AML/KYC-Maßnahmen verantwortlich.
8.2 Schulungen
Regelmäßige Schulungen der Beschäftigten in Geldwäscheprävention, Kundenidentifizierung und Erkennung verdächtiger Transaktionen finden statt.
8.3 Risikoanalyse
Regelmäßige Risikoanalysen werden durchgeführt und interne Verfahren entsprechend aktuellen Entwicklungen und regulatorischen Vorgaben angepasst.
9. Zusammenarbeit mit Behörden
Die Zusammenarbeit mit Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden erfolgt vollständig. Erforderliche Informationen und Unterlagen werden auf Anforderung bereitgestellt.
10. Verweigerung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung
Die Aufnahme oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung kann abgelehnt oder beendet werden, wenn:
– Die Identifizierung nicht durchgeführt werden kann
– Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht
– Falsche Angaben gemacht oder Dokumente gefälscht werden
– Gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt werden können
11. Kontakt
Für Fragen zu den AML/KYC-Verfahren ist die Compliance-Abteilung zuständig.
Spielbank Bad Homburg
François-Blanc-Spielbank GmbH
Kisseleffstraße 35, Im Kurpark
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Aufsichtsbehörde:
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat II 24.2 (Glücksspiel und Geldwäsche)
Stand: Diese Policy wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert.